An dieser Stelle möchten wir Sie kurz über die Kosten informieren, die durch unsere Inanspruchnahme entstehen.

Bei der Abrechnung unserer Leistungen besteht grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Modalitäten:

  • Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Abrechnung nach Zeitaufwand
  • Abrechnung nach Pauschalen

Wird keine Vereinbarung getroffen, rechnen wir unsere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Diese Gebühren richten sich, abgesehen von Strafsachen, nach dem Gegenstandswert.

Um die Kosten für Sie transparent zu gestalten, informieren wir Sie gerne zu Beginn unserer Beauftragung, soweit dies möglich sein sollte, über die voraussichtlichen Kosten bzw. das Kostenrisiko. Aus standes- und wettbewerbsrechtlichen Gründen dürfen wir keine Rechtsberatung im Einzelfall ohne Mandatierung und ohne anschließende Gebührenrechnung erbringen. Grundsätzlich lösen konkrete Anfragen, per eMail oder telefonische, im Falle einer Beantwortung durch einen Rechtsanwalt entsprechende Anwaltsgebühren aus. Sie können zur Vermeidung von Anwaltsgebühren im Fall der Übermittlung von Anfragen die Klarstellung voranstellen, dass zunächst ohne Beratung eine Kostenabschätzung gewünscht wird. Die Entscheidung liegt mit dieser Vorgehensweise dann bei Ihnen und Sie vermeiden grundsätzlich ein Kostenrisiko.

Wer trägt die Kosten ?

Grundsätzlich gilt: Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, hat ihn zu vergüten. Im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung haben Sie aber die Möglichkeit von der Gegenseite die Erstattung Ihrer Rechtsanwaltskosten zu verlangen. Wenn Sie einen zivilrechtlichen Prozess mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes ganz oder teilweise gewinnen, so hat der Gegner Ihnen ganz oder teilweise die Kosten des Rechtsstreits, also Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht allerdings ein solcher Kostenerstattungsanspruch erst ab dem Berufungsverfahren.

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, so kommt unter Umständen eine Übernahme der Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung in Betracht. Wir beantragen in diesen Fällen eine Kostendeckungszusage und klären für unsere Mandanten eine etwaige Kostenübernahme mit den Rechtsschutzversicherungen ab. Wünschen Sie vorab eine Klärung der Kostendeckung Ihrer Rechtsschutzversicherung, ist es an Ihnen uns dies mitzuteilen. Wie führen dann eine entsprechende Klärung vor der Bearbeitung des eigentlichen Mandates durch. Allerdings ist diese Vorabklärung der Kostendeckung grundsätzlich ein eigenes Mandat, welches zusätzliche Anwaltsgebühren auslöst.